Wasserbezugsordnung WBV

01.01.2022

Wasserbezugsordnung zur Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Jeggen über die Abgabe von Wasser

Aufgrund des § 35 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes vom 08. Januar 1996 hat der Vorstand für das Gebiet des Wasserbeschaffungsverbandes in seiner Sitzung am 21. Dezember 2021 folgende Wasserbezugsordnung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Zur Deckung der Kosten für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsan­lagen und zur Deckung der Unterhaltungs-, Erweiterungs-, Betriebs- und Verwal­tungskosten einschließ­lich der Aufwendungen für die Verzinsung und Tilgung  des aufgenommenen Fremdkapitals sowie zur Bildung von Rücklagen haben die Ver­bands­mitglieder einen einmaligen Anschluss­beitrag und einen Verbrauchsbeitrag zu leisten.

§ 2

Anschlussbeitrag

  1. Der Beitrag für den Anschluss an die Versorgungsleitung wird bis zu einer Haus­an­schlussnennweite von 1“ pauschal für  jeden Anschluss berechnet. Größere Anschluss­nennweiten werden gesondert in Rechnung gestellt.
    Herstellung und Kosten der Versorgungsleitungen für neu anzuschließende Bau­gebiete übernimmt der jeweilige Bauträger. Die technische Ausführung dazu ist mit dem WBV Jeggen abzustimmen und von diesem freigeben zu lassen. Die Versorgungsleitungen gehen nach Inbetriebnahme und Freigabe in das Eigentum des WBV Jeggen über. Der WBV Jeggen übernimmt damit alle Maßnahmen der weiteren Instandhaltung oder Erneuerung.
  2. Die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung richten sich nach ihrer Länge, gemes­sen von der Mitte der Straße bzw. Mitte eines Wendehammers bis zum Aus­gangs­ventil hinter der Wasseruhr.
  3. Wenn ein Teil der Anschlussleitung dazu genutzt wird, mehrere Grundstücke mit Wasser zu versorgen, so wird die Länge des gemeinsam benutzten Stückes durch die Zahl der angeschlossenen Grundstücke geteilt. Die anteilige Länge der An­schluss­leitung wird zu der Leitungslänge, die zu den einzelnen Grundstücken führt, hinzugerechnet. Übersteigt die so ermittelte Anschlusslänge den Pauschal­wert, so hat der Anschlussnehmer den Mehrbe­trag zu zahlen. Bleibt die ermittelte Anschlusslänge unter dem Paulschalwert, so gilt der Pau­schalbeitrag. Wenn diese Regelung zu besonderen Härten führt, werden die Kosten besonders ermittelt.
    Die Zuleitung zum Haus hat auf dem kürzesten Wege zu erfolgen, wobei die Hauseinführung auf der ersten halben Hausfrontlänge zu erfolgen hat.
  4. Die Anschlussbeiträge für den Anschluss an die Versorgungsleitung belaufen sich auf 1.400,00 € plus Mehrwertsteuer pro Anschluss bis zu einer Hausanschluss­nennweite von 1“ und einer Zuleitungslänge von 20 m. Bei Eigentumswohnungen und Mehrfamilien­häusern erhöht sich der Anschlussbeitrag um 178,95 € pro Wohnung. Bei späterer Veräußerung eines Anwesens an mehrere Eigentümer (Eigentumswohnungen) haben die Eigentümer diesen Zusatzbeitrag zu entrichten. Die entsprechenden Umbauarbeiten werden vom Verband vorgenommen (siehe hierzu § 2 Abs. 2.) .
    Kosten für die Herstellung der Anschlussleitungen über 20 m und einen größeren Durchmesser werden besonders berechnet.
  5. Die Anschlussbeiträge werden fällig, wenn der Grundstückseigentümer beim Verband den Antrag auf Mitgliedschaft gestellt hat.

§ 3
Jährliche Beiträge

Gemäß § 1 Wasserbezugsordnung besteht der Beitrag aus dem Verbrauchsbeitrag (Wasser­geld).
Der Verbrauchsbeitrag wird in der Regel monatlich erhoben, kann jedoch auch in anderen Zeitabständen erfolgen. Der Verbrauchsbeitrag kann pauschal erhoben werden. Die Abrech­nung erfolgt jährlich.

§ 3 a
Verbrauchsbeitrag

Der Wasserverbrauch wird mit einem Wasserzähler gemessen. Der Verbrauchs­beitrag beträgt bei Wohneinheiten 1,50 €/m³ und einer Grundgebühr von 3,00 € monatlich plus geltender Mehrwertsteuer für den normalen Hauswasserzähler QN 2,5. Die Höhe der Grundgebühr für größere Nennweiten des Wasserzählers wird gesondert festgelegt.

§ 3 b
Standrohrzähler, Bauwasseranschlüsse

  1. Für die Überlassung von Hydrantenstandrohren mit Wasserzählern wird ein Beitrag von 3,00 € pro Woche und 1,80 € pro m³ gehoben.
  2. Der Verbrauchsbeitrag wird zusätzlich berechnet, § 5 ist entsprechend anzuwenden. Außerdem ist eine Kaution in Höhe von 400,00 € beim Verband zu hinterlegen.
  3. Standrohrzähler werden zu den gleichen Bedingungen auch an Nichtmitglieder abgegeben.
  4. Bauwasseranschlüsse können auf Antrag hergestellt werden. Für die Herstellung eines Bauwasseranschlusses wird ein Pauschalbeitrag in Höhe von 50,00 € gehoben.

§ 4
Wasser für vorübergehende Zwecke

Für Sonderbauten wird ein gesonderter Pauschalbeitrag vor Baubeginn festgelegt. Wasserent­nahme für vorübergehende Zwecke hat nur über verbandseigene Hydranten­standrohre mit Wasseruhren zu erfolgen. Diese Standrohre werden vom Verband ausgeliehen und zwar für Bauunternehmen, Schausteller, Wirtschaftszelte und ähnliches. Die Abrechnung erfolgt nach Rückgabe des Standrohres.

§ 5
Zahlung der Beiträge

Die Beiträge werden von dem Wasserbeschaffungsverband erhoben. Der Wasser­beschaffungs­verband ist berechtigt, die Beiträge durch von ihm Beauftragte einziehen zu lassen.

§ 6
Zahlungspflicht

  1. Zur Zahlung der Beiträge ist der Grundstückseigentümer verpflichtet. Neben ihm haften die Mieter, Pächter oder sonstige Personen, die berechtigt sind, auf dem Grundstück Wasser zu entnehmen. Andere privatrechtliche Abmachungen des Zahlungspflichtigen sind nicht für den Verband verbindlich.
  2. Für die Zahlung des Anschlussbetrages ist derjenige haftbar, der zur Zeit der Herstellung des Hausanschlusses Grundstückseigentümer ist. Die Sätze 2 und 3 von § 6 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 7
Erstmaliger Benutzungsbeitrag

Der Verbrauchsbeitrag wird von dem Tage an berechnet, an dem der Wasserzähler eingebaut wurde.

§ 8
Fehlerhafte Wassermenge

Zeigt ein Wassermesser nicht oder nicht richtig an, wird der Wasserverbrauch vorübergehend nach Erfahrungssätzen des Verbandes geschätzt. Wird von einem Anschlussnehmer die Rich­tig­keit der abgelesenen Verbrauchsmenge angezweifelt, wird der Wasserzähler über­prüft. Wird festgestellt, dass der Wasserzähler richtig anzeigt,  gehen die Kosten der Überprüfung zu Lasten des Anschlussnehmers. Die Eigentümer haben alle Reparaturkosten zu tragen, die durch unsachgemäße Behandlung der Uhren und der Leitungen ab Grundstücks­grenze (auch bei Frost­schäden) entstehen. Entsprechend dem Eichgesetz werden die Wasser­uhren in bestimmten Zeitabständen ausgewechselt. Den Installateuren ist der Zutritt zu gewähren.

§ 9
Beitragsfestsetzung

Beiträge nach dieser Wasserbezugsordnung sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können.

§ 10
Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich vorgeschrieben Höhe zu den in dieser Wasserbe­zug­sordnung festgesetzten Beiträgen zusätzlich erhoben.

§ 11
Anschlussleitung

  1. Anschlussleitung im Sinne dieser Wasserbezugsordnung ist die Zuleitung von der Haupt­versorgungsleitung (einschließlich der Anbohrschelle bzw. des Hausan­schluss­schiebers) bis zur Wasserübergabestelle hinter der Wasseruhr. Das Wasser wird unmittelbar hinter dem Absperrventil am Ausgang des Zählers oder des Passstückes übergeben (siehe hierzu auch § 2 Abs. 1).
  2. Die Anschlussleitung wird von dem Verband hergestellt und unterhalten. Sie ist ein­schließ­lich des Zubehörs als Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sein Eigentum.
  3. Der Verband bestimmt die Zahl, Art, lichte Weite und Führung der Anschluss­leitung sowie die Stelle, an der sie in das Grundstück eingeführt wird. Er bestimmt auch, wo an eine Versorgungsleitung anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Anschlussnehmers werden dabei berücksichtigt (siehe hierzu auch § 2 Abs. 2).
  4. Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbare Verbindung mit der Versor­gungs­leitung haben und nicht über ein anderes Grundstück versorgt werden. Der Ver­band behält sich jedoch vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung zu versorgen, wenn ein selbständiger Anschluss mit großen Schwierigkeiten oder mit unverhältnis­mäßig hohen Kosten möglich wäre und der Neuanschluss die Möglichkeit des Wasserbe­zuges für den bisherigen Anschluss­inhaber nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
    Der Wasseranschluss darf nicht überbaut werden, und der Wasserzähler muss immer zugänglich sein.
  5. Der Anschlussnehmer darf keinerlei Einwirkungen auf Anschlussleitungen, Zubehör und Wasseruhr vornehmen oder vornehmen lassen. Eigenmächtige Veränderungen sind unzulässig. Dadurch entstehende Kosten trägt der An­chlussnehmer. Für Beschädigungen der Anschlussleitung auf dem Grundstück und die daraus entstehenden Wasserverluste haftet ebenfalls der Anschluss­nehmer.

§ 12
Anschluss besonderer Einrichtungen

  1. Eine auch nur vorübergehende, unmittelbare Verbindung der Wasserleitung mit Einrich­tungen, in denen ein Überdruck eintreten kann wie mit Pumpen, Dampf­kesseln, hydrau­lischen Hebevorrichtungen und dergleichen, ist nicht gestattet. Der Verband kann Ausnahmen zulassen.
  2. Verbindungen zwischen der öffentlichen Wasserleitung und einer Eigenver­sorgungs­anlage sind nicht gestattet, desgleichen nicht Anschlüsse von hand­bedienten Pumpen. Der Anschluss maschinell betriebener Druckerhöhungs­pumpen ist nur mit Zustimmung des Verbandes zulässig.
  3. Der Verband ist berechtigt, die Verbrauchsleitung hinter der Wasseruhr durch einen Beauftragten überprüfen zu lassen.
  4. Die Verbrauchsleitungen hinter der Wasseruhr sind durch anerkannte Installa­tions­betriebe ausführen zu lassen.

§ 13
Wasserlieferung

  1. Das Wasser wird aus der Wasserleitung im Allgemeinen ohne besondere Beschränkung hinsichtlich der Menge und Abgabezeit, jedoch nur unter dem Druck geliefert, der in dem betreffenden Versorgungsgebiet jeweils herrscht. Der Verband übernimmt die Gewähr für ein hygienisch einwandfreies Wasser, garantiert jedoch nicht für eine besondere Qualität des Wassers.
  2. Der Verband kann im Einzelfall die Wasserlieferung einschränken, beschränken oder vom Anschluss besonderer Bedingungen abhängig machen. Dies kann auch aus betrieb­lichen Gründen, insbesondere bei einer zu erwartenden übermäßigen Beanspruchung der Wasserversorgungsanlagen durch den Anschlussinhaber, erforderlich werden. Bei Störungen, insbesondere im Falle höherer Gewalt, zur Vornahme betriebsnot­wendiger Arbeiten, bei vorübergehendem oder dauerndem Wassermangel oder aufgrund behördlicher Anordnungen, kann die Wasserliefe­rung unterbrochen oder hinsichtlich der Menge, Entnahmezeiten und Verwen­dungs­zwecke, eingeschränkt werden. Unterbre­chungen und Einschränkungen werden nach Möglichkeit vorher öffentlich bekannt­gegeben.
  3. Bei Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung sowie bei einer Änderung des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers steht dem An­schluss­inhaber weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch eine Ermäßigung des Verbrauchsbeitrages

§ 14
Außer Kraft tretende Beschlüsse

Alle im Sinne dieser Wasserbezugsordnung bisher gefasten Verbandsschlüsse treten hiermit außer Kraft.

§ 15
Inkrafttreten der Wasserbezugsordnung

Diese Wasserbezugsordnung tritt ab dem 01. Januar 2022 in Kraft. Alle vor diesem Datum ergangenen Wasserbezugsordnungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Bissendorf, 21. Dezember 2021

Die Verbandsvorsteherin

gez. Anke Retzlaff

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